Satzung des Kleingartenvereins 

„Eintracht“ e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Eintracht“ e.V. und hat seinen Sitz in Marlow.
Der Verein ist beim Amtsgericht Stralsund unter der Nummer VR 3067 registriert.
Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist ein Zusammenschluß von Mitgliedern, die einen Kleingarten bewirtschaften und bezweckt
überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Betrieb der Selbstlosigkeit.
Er verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichter-
werbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf.
Der Verein ist politisch und konfeszionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grund-
sätzen geleitet.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
Mitglied des Vereins kann werden wer die unter §2 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt
und fördert. Anträge auf Mitgliedschaft können mündlich oder schriftlich an den Vorstand ge-
stellt werden.
Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereins-
satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages sowie anderer Vereinsordnungen durch das
Mitglied abhängig.
Über die Anerkennung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis endet durch Kündigung oder durch Tod.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres
zulässig und muß spätestens 4 Monate vor dessen Ende erfolgen. Gleichermaßen endet das
Pachtverhältnis. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung der Mitglied-
schaft nicht zugemutet werden kann.
Der Pächter seinen Kleingarten einem Dritten überläßt.
Erhebliche Bewirschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt.
Geldliche Leistungen verweigert.
Bauliche Anlagen ohne Berücksichtigung der örtlichen Bauvorschriften errichtet.
Gegen die Bestimmungen der Ordnungen verstößt.
Das Mitglied die finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit
gezahlt hat..

Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen.
Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Kündigungs-
schreibens gegen die Kündigung beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Die Entschei-
dung über den Einspruch erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder
sonstige Einrichtungen des Vereins.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat den Pachtvertrag gekündigt, hat er mit dem
Pachtnachfolger ( soweit vorhanden) die Art und Weise der Übergabe des Pachtgartens ein-
schließlich baulicher Anlagen und Anpflanzungen einvernehmlich zu regeln.
Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.
Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind vom Vorpächter zu zah-
len.
Eine Weiterverpachtung erfolgt durch den Verein.
Ist kein Nachpächter vorhanden, hat der Pächter den Kleingarten einschließlich baulicher Anla-
gen und Anpflanzungen an den Vorstand zu übergeben.
Der Kleingarten ist in einem gepflegten Zustand zu übergeben. Sollten bauliche Anlagen ( Lau-
ben, Geräteschuppen ) für eine Weiterverpachtung nicht mehr zumutbar sein, sind diese zurückzu-
bauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Es ist ein Abnahme-
protokoll zu erstellen und dem Pächter auszuhändigen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen, den Abstimmungen und den Wahlen teilzu-
nehmen.
Den vom Vorstand beschlossenen Beitrag und sonstige Zahlungen und Leistungen zu erbringen.
Die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Bei Zahlungsverzug werden die Beträge angemahnt und es können Mahnspesen berechnet wer-
den.
Die Bestimmungen der Satzung und erlassene Ordnungen zu befolgen.
Die Mitglieder haben respektvoll und einvernehmlich miteinander umzugehen. Probleme sind
sachlich zu klären. Wer egoistisch handelt und den Vereinsfrieden nachhaltig stört, hat in un-
serem Verein nichts zu suchen. Durch den Vorstand kann die Kündigung der Mitgliedschaft
und des Pachtvertrages ausgesprochen werden . Den Bestimmungen des Bundeskleingartenge-
setzes und aller vereinsinternen Ordnungen und Bestimmungen zu befolgen.
§6 Mitgliederversammlung mit Wahl
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alle 5 Jahre durchgeführt.
Eine Mitgliederversammlung ohne Wahl kann nach Bedarf und auf Wunsch der Mitglieder in
kürzeren Abständen erfolgen. Über die Notwendigkeit entscheidet der Vorstand.
Der Termin und die Tagesordnung werden 4 Wochen vorher durch Aushang in den vereinsinter-
nen Schautafeln und Schaukästen in der Kleingartenanlage bekannt gegeben. Weiterhin infor-
miert der Vorstand seine Mitglieder über seine Homepage und über das Amtsblatt der Stadt Mar-
low.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes des
Kassenprüfers und die Entlastung des Vorstandes.
Die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers.
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung.
Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigungen des Vorstandes.
Entscheidung über die Höhe des Ersatzbeitrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.
Entscheidung über Festsetzung von Umlagen.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim- mengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit notwendig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


Über die Versammlung und die Ergebnisse der Beschlußfassungen ist ein Protokoll zu führen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind mit Ja- und Neinstimmen festzuhalten.
Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung
der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl der Kassenprüfer obliegt
der Mitgliederversammlung.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Gewählt ist wer mehr als 50 %
der Stimmen erhält.
§7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender
1.stellvertretender Vorsitzender
2.stellvertretender Vorsitzender
Zum erweiterten Vorstand gehören:
2 Abrechner
Der Vorstand und erweiterter Vorstand besteht aus 5 Personen. Gewählt ist, der die meisten Stim-
men erhält.
Vorstandsmitglider sind berechtigt im Beisein des Pächters den Pachtgarten und bauliche An-
lagen zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit zu überprüfen.
Vertretungsberechtigte Vorstandsmiglieder sind der Vorsitzende und je ein stellvertretender
Vorsitzender.
Finanzgeschäfte sind vom Vorsitzenden und einem stellvertetenden Vorsitzenden bzw. bei Krank-
heit oder Abwesenheit von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden zu erledigen. Vorstandsmit-
glieder dürfen mit einer Zweitfunktion betraut werden.
Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet,
alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallende Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages , die Höhe der weiteren Betriebskosten wie
Strom, Wasser , Versicherung und Grundstückssteuer fest.
Weiterhin bestimmt der Vorstand über die zu leistende Gemeinschaftsarbeit.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat jedoch Anspruch auf Erstattung von Aus-
lagen. Diese sind im Kassenbericht und Kassenbuch auszuweisen.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zuläs-
sig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist
auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Der Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen.

§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassenwart verantwortlich.
Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden und eines seiner
Stellvertreter geleistet werden.
Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch den gewählten Kassenprüfer.
Über das Ergebnis der Kassenprüfung wird der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung
schriftlich unterichtet.
Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er darf dem Vorstand
nicht angehören.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.



§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu diesem Be-
schluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das Vermögen ist nach einem solchen Beschluß zur Beseitigung von Altlasten zu verwenden.
§ 11 Redaktionelle Änderung der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen und redaktionellen Gründen not-
wendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Ände-
rungen unverzüglich zu informieren.
§ 12 Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Nach ihr
kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden
zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins
am 01.12.2018 beschlossen. Ergänzungen und Änderungen erfolgten auf der Mitglieder-
versammlung am 04.09.2021.
Marlow, den 01.12.2018 / 04.09.2021



Vorstzender: Schriftführer: